Über uns

Als Gruppe wurde im Jahr 2005 gegründet, im August 2008 ins Vereinregister des Amtsgerichts Friedberg / hessen eingetragen - e.V.

 

Arena Latina ist ein Treffpunkt von Lateinamerikaner, Deutschen und anderen Nationalitäten, die sich zusammenfinden und Kulturprojekte planen – typisch lateinamerikanische - in Musik, Tanz, Vortägen etc.

 

Der Verein dient der Förderung des kulturellen Austausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den lateinamerikanischen Ländern, sowie Spanien und Portugal.

Der Förderung der Integration der Lateinamerikaner und Lateinamerikanerinnern in die deutsche Gesellschaft; von Aktivitäten, die der interkulturellen Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen, sowie die Entwicklung ihrer Mehrsprachigkeit unterstützen.

Weiteres Ziel ist die Verbreitung von landeskundlichen Informationen über Lateinamerika

und schließlich der Unterstützung konkreter humanitärer Projekte in Lateinamerika.

Satzung  ( Auszug )

§ 1 ) Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Arena Latina – Lateinamerikanisches Kulturprojekt e.V. „
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Nauheim;
die Adresse des Vereins ist jeweils beim amtierenden ersten Vorsitzenden / der ersten
Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ) Zweck
Der Verein dient
 der Förderung des kulturellen Austausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den lateinamerikanischen Ländern, sowie Spanien und Portugal;
 der Förderung von Begegnung, Austausch und Verständigung der Menschen, Vereine
und Institutionen dieser Länder;
 als Kontakt- und Informationsmöglichkeit für Lateinamerikanerinnen und
Lateinamerikaner;
 der Förderung der Integration der Lateinamerikaner und Lateinamerikanerinnern in die
deutsche Gesellschaft;
 der Förderung von Aktivitäten, die der interkulturellen Bildung von Kindern und
Jugendlichen dienen, sowie die Entwicklung ihrer Mehrsprachigkeit unterstützen;
 der Verbreitung von landeskundlichen Informationen über Lateinamerika;
 der Förderung des Interesses an der spanischen und der portugiesischen Sprache;
 der Förderung des Interesses an der lateinamerikanischen Kultur;
 der Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung
 der Unterstützung konkreter humanitärer Projekte in Lateinamerika,
soweit dies die Mittel des Verein erlauben ( Sekundärziel ).
Der Verein ist parteipolitisch neutral und nicht religiös gebunden.
Zur Realisierung seines Zwecks organisiert und betreut der Verein kulturelle Veranstaltungen,
Projekte und Kurse, die dazu geeignet sind, die deutsch-lateinamerikanischen Beziehungen zu
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vertiefen und zur Völkerverständigung beizutragen.
§ 3 ) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 ) Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 ) Mitgliedschaften
Der Verein unterscheidet zwei Kategorien von Mitgliedschaften:
1. Ordentliche Mitgliedschaft
2. Fördermitgliedschaft
§ 5.1 ) Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen
und alles zu unterlassen, was ihm schaden könnte.
§ 5.2 ) Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Glaubt der Vorstand einem Aufnahmeantrag nicht entsprechen zu können,
so hat er das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen.
(3) Sämtliche ordentlichen Mitglieder haben Anspruch darauf,
an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand;
sie ist zum Monatsende möglich;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung von Beiträgen,
Zuwendungen oder Spenden.
(5) Über die Einführung von Mitgliedsbeiträgen und ihre Höhe wird in einer
Geschäftsordnung gesondert beschlossen.
§ 5.3 ) Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Glaubt der Vorstand einem Aufnahmeantrag nicht entsprechen zu können,
so hat er das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen.
(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein, ohne Einfluss auf seine Politik
zu nehmen.
Sie sind nicht stimmberechtigt, haben aber Rederecht auf der
Mitgliederversammlung.
(4) Sämtliche Fördermitglieder haben Anspruch darauf,
an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
(5) Fördermitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag in frei gewählter Höhe;
mindestens jedoch den Mindestbeitrag – z.Zt. 60 Euo / Halbjahr.
Er wird vom Vorstand in einer Geschäftsordnung gesondert beschlossen.
(6) Die Fördermitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
bei den juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand;
sie ist zum Monatsende möglich;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Hinsichtlich des Ausschlussverfahrens gelten die gleichen Bestimmungen wie für die
ordentliche Mitgliedschaft ( § 5 ( 3)).